Unser Reitverein cavalleria e.V. ist kein normaler Reitverein.
Natürlich fördern wir auch begabte junge ReiterInnen im Sport und unsere Kinder und Jugendlichen sind eifrige und motivierte SchleifenjägerInnen im Breitensport Dressurreiten, Western und Springen.
Aber daneben sind wir auch eine zweite Heimat für benachteiligte Kinder und Jugendliche.
Kinder und Jugendliche können bei uns ohne Angabe von Gründen, ohne Nachfragen unserseits und völlig kostenfrei ihre Tage verbringen, können barrierefrei intensive und bereichernde Kontakte mit den Pferden und Ponys pflegen, aufbauen und ausbauen. Oft wird für diese Kinder das große Tier ein wichtiger, verlässlicher Partner, einen Seelenfreund und eine Anlaufstelle in Notsituationen. Und dann sind auch wir da, um uneigennützig und einfühlsam zu helfen, zu vermitteln und zu unterstützen.
Unser Konzept beinhaltet ebenso, das konfliktfreie Zusammensein von behinderten und nichtbehinderten Personen in unseren Kursen und Veranstaltungen. Alle Kinder am Hof freuen sich auf die Besuche der Lebenshilfe Merseburg, wenn die behinderten Erwachsenen kommen um einen Tag mit „ihren“ Lieblingspferden zu verbringen helfen und assistieren die Reitkinder gerne.
Behinderte und benachteilige Kinder und Jugendliche nehmen völlig selbstverständlich an Kursgeboten und Veranstaltungen teil.
Wir und unsere Tiere arbeiten zusammen mit der Jugendhilfe an der Wiedereingliederung straffällig gewordener Jugendlicher. Auch diese Arbeit machen wir ehrenamtlich und ohne die Erhebung von Kosten für den /die TeilnehmerIn oder die vermittelnden Organisationen/ staatliche Stellen.
Unbürokratisch sind wir und unsere Pferde auch schon mal eine erste Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche in Not, manchmal gelingt es uns mit Hilfe der Tiere, große Sorgen kleiner zu machen und Hilfe und Unterstützung auch in wichtigen Lebensfragen zu leisten.
Wir arbeiten zusammen mit hiesigen Vereinen, ebenso, wie staatlichen und städtischen Förder- und Betreuungseinrichtungen, sowie amtlichen BetreuerInnen.
Wir engagieren uns in Themen der Migration und Integration von Flüchtlingen und haben hier initiativ ein Angebot des Landessportbundes mitentwickelt.
Unser Verein ist erklärtermaßen „mobbingfreie“ Zone, hier kann jeder kommen und sein, egal welchen Alters und welcher Herkunft.
Wir und unser Tiere interessieren und für jeden und jede und sowohl Kinder, als auch Erwachsene genießen die Ruhe den Frieden und manchmal auch den Schutz, den wir zu bieten haben.
Die Beschäftigung mit Pferden erfordert, um dies für jeden sicher und ungefährlich zu gestalten eine Menge baulicher Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen.
Die Pflege der Einrichtung erfordert viel Zeit unserer ehrenamtlichen Mitarbeitender, aber auch einen hohen Aufwand finanzieller Mittel, die wir ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden erwirtschaften.
So wurden unsere Projekte bereits gefördert von der Aktion Mensch, der Saalesparkasse, dem Bundesministerium des Inneren, und der Europäischen Gemeinschaft um nur einige zu nennen.
Satzung des Vereins cavalleria e.V.
§ 1 Nr. 1 Name
Der Verein führt den Namen: cavalleria e.V.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Lauchstädt, Saalekreis
Der Verein wurde am 14. April 2018 errichtet. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. April 2018 beschlossen.
§ 1 Nr. 3 Neutralität
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und sozial unterstützende Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhalten eines Kinder- und Jugendheimes.
Die Unterstützung und Wiedereingliederung sozial gefährdeter bzw. benachteiligter, sowie traumatisierten Kinder und Jugendlicher erfolgt durch Reiten, Voltigieren und heilpädagogisches Reiten.
§ 2 Nr. 2
Der Verein dient:
-
der Förderung und Unterstützung von körperlich, geitig und emotional beeinträchtigten Menschen in die Gesellschaft durch die Teilhabe am Sport
-
dem schonenden Umgang mit der Natur
-
der sanften Bewirtschaftung sensibler Aueflächen und Acker- , Wiesen- und Waldgebiete
-
der Erhaltung alter und seltener Haustierrassen
-
der Inklusion
-
der Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz
-
der Vermittlung von Kunst und Kultur
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
-
mit dem Tod des Mitglieds,
-
durch freiwilligen Austritt,
-
durch Streichung von der Mitgliederliste,
-
durch Ausschluss aus dem Verein,
-
bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine und einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied -
eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
-
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
-
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
-
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Für das Protokoll bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt der Vorstand.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 13 Nr.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im
§ 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind jedes Mitglied des Vorstandes, auch einzeln, vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Nr.2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Jahresbeiträge:
Erwachsene | 80,00€ |
Kinder/JugendlichEr bis 18 Jahre | 60,00€ |
Familie | 120,00 |
Kontoverbindung Verein:
cavalleria e.V.
DE20800937840001054139
GENODEF1HAL
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